13.07.2026 22:11

Immobilie mit Nießbrauch verkaufen – Das sollten Eigentümer in Passau & Landkreis wissen

Immobilie mit Nießbrauch verkaufen

Verkaufen ist möglich – aber nicht wie bei einer freien Immobilie.

Ein eingetragenes Nießbrauchrecht bleibt beim Eigentümerwechsel grundsätzlich bestehen. Die berechtigte Person kann die Immobilie weiter nutzen und – je nach Ausgestaltung – auch vermieten und Erträge beziehen. Das beeinflusst Käuferkreis, Marktwert und Verkaufsstrategie.

Was bedeutet Nießbrauch bei einer Immobilie?

Nach § 1030 BGB kann eine Sache so belastet werden, dass eine andere Person berechtigt ist, die Nutzungen daraus zu ziehen. Bei Immobilien bedeutet das regelmäßig: Der Eigentümer bleibt im Grundbuch eingetragen, während die nießbrauchberechtigte Person die Immobilie nutzen und Erträge daraus beziehen kann.

N

Eigentum und wirtschaftliche Nutzung sind getrennt.

Der Eigentümer kann die Immobilie grundsätzlich verkaufen. Der Nießbraucher behält jedoch das eingetragene Nutzungsrecht, solange es nicht endet oder wirksam aufgehoben und gelöscht wird.

Welche Verkaufsmodelle gibt es?

Drei typische Szenarien im direkten Überblick

Klicken Sie auf eine Variante, um die wichtigsten Folgen zu sehen.

Variante A

Der Nießbrauch bleibt nach dem Verkauf bestehen.

Der Käufer wird Eigentümer, kann die Immobilie aber nicht frei selbst nutzen oder über die Erträge verfügen, soweit diese dem Nießbraucher zustehen.

  • Geringerer frei nutzbarer Immobilienwert
  • Käuferkreis vor allem langfristig orientierte Anleger
  • Klare Darstellung von Rechten, Kosten und Erträgen erforderlich
Variante B

Der Nießbrauch wird vor oder mit dem Verkauf gelöscht.

Der Berechtigte kann gegen eine vereinbarte Abfindung auf das Recht verzichten. Die Löschung muss grundbuchrechtlich wirksam umgesetzt werden.

  • Immobilie kann anschließend frei vermarktet werden
  • Abfindung, Steuerfolgen und Fälligkeit genau regeln
  • Zustimmung des Berechtigten ist unverzichtbar
Variante C

Die Immobilie bleibt innerhalb der Familie.

Häufig wird Eigentum übertragen, während Eltern oder andere Angehörige sich den Nießbrauch vorbehalten. Ein späterer Verkauf erfordert dann eine abgestimmte familieninterne Entscheidung.

  • Versorgung und Einkünfte des Berechtigten sichern
  • Ausgleich zwischen Geschwistern oder Miterben beachten
  • Steuerliche und erbrechtliche Folgen prüfen lassen

Wie beeinflusst der Nießbrauch den Verkaufspreis?

Ein Käufer kann die belastete Immobilie nicht vollständig wirtschaftlich nutzen. Deshalb wirkt sich der Nießbrauch regelmäßig wertmindernd aus. Die Höhe des Abschlags lässt sich jedoch nicht pauschal mit einem festen Prozentsatz bestimmen.

Vereinfachte Bewertungslogik

Marktwert der freien Immobilie minus wirtschaftlicher Wert des Rechts.

Für steuerliche Bewertungen werden zeitlich beschränkte Nutzungen nach § 13 BewG und lebenslängliche Nutzungen nach § 14 BewG kapitalisiert. Für Marktwert und Verkaufspreis müssen zusätzlich Objekt, Lage, Kostenverteilung und tatsächlicher Käufermarkt berücksichtigt werden.

Typische Einflussgrößen
Nachhaltig erzielbarer Jahreswert der Nutzung
Befristete Dauer oder statistische Lebenserwartung
Alter und Anzahl der berechtigten Personen
Instandhaltung, Nebenkosten und außergewöhnliche Lasten
Lage, Zustand und Nachfrage nach belasteten Immobilien

Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium aktualisierte Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen nach § 14 BewG veröffentlicht. Diese steuerlichen Faktoren sind jedoch nicht mit einem automatisch erzielbaren Marktpreis gleichzusetzen.

Nießbrauch und Wohnungsrecht: Was ist der Unterschied?

Vergleich
Nießbrauch
Wohnungsrecht
Selbst wohnen
Grundsätzlich möglich
Grundsätzlich Kern des Rechts
Vermieten
Kann grundsätzlich vom Nutzungsrecht umfasst sein
Regelmäßig nicht Teil des typischen Wohnungsrechts
Mieteinnahmen
Können dem Nießbraucher zustehen
Regelmäßig keine umfassende Fruchtziehung
Wertwirkung
Häufig umfassendere wirtschaftliche Belastung
Abhängig von Fläche, Dauer und Ausgestaltung
Übertragbarkeit
Grundsätzlich nicht übertragbar
Als persönliche Dienstbarkeit ebenfalls grundsätzlich nicht übertragbar

Kann ein Nießbrauch gelöscht werden?

Ja, wenn die berechtigte Person das Recht aufgibt und die Löschung im Grundbuch erfolgt. Nach § 875 BGB sind für die Aufhebung eines Grundstücksrechts die Aufgabeerklärung des Berechtigten und die Löschung erforderlich.

Eine Löschung kann unentgeltlich oder gegen Abfindung vereinbart werden. Dabei sollten wirtschaftlicher Wert, Zahlungszeitpunkt, Absicherung, mögliche Schenkungsteuer- oder Einkommensteuerfolgen und die notarielle Abwicklung sorgfältig geprüft werden.

Ein mündlicher Verzicht reicht nicht aus.

Solange der Nießbrauch im Grundbuch besteht, muss ein Käufer grundsätzlich mit dem Recht rechnen. Löschung, Kaufpreiszahlung und Eigentumsübertragung sollten deshalb notariell exakt aufeinander abgestimmt werden.

So sollte der Verkauf vorbereitet werden

01

Grundbuch und Urkunde prüfen

Umfang, Rang, Dauer, Erträge und Kostenregelungen vollständig erfassen.

02

Ziele aller Beteiligten klären

Soll das Recht bestehen bleiben, abgefunden oder familienintern verändert werden?

03

Immobilie und Recht bewerten

Freien Marktwert, wirtschaftliche Belastung und Käufergruppe getrennt einordnen.

04

Vertrag und Vermarktung abstimmen

Käufer transparent informieren und notarielle Abwicklung rechtssicher planen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Aktueller Grundbuchauszug

Zeigt Inhalt, Rang und weitere Belastungen der Immobilie.

Notarielle Bestellungsurkunde

Enthält die genaue Ausgestaltung des Nießbrauchrechts.

Mietverträge und Mieteinnahmen

Wichtig, wenn die Immobilie durch den Nießbraucher vermietet wird.

Kosten- und Lastenübersicht

Klärt laufende Kosten, Reparaturen und außergewöhnliche Aufwendungen.

Grundrisse und Wohnflächen

Zeigen, welche Gebäudeteile vom Recht erfasst werden.

Geburtsdaten der Berechtigten

Relevant bei der Bewertung eines lebenslänglichen Rechts.

Modernisierungsnachweise

Unterstützen die Bewertung des unbelasteten Immobilienwerts.

Entwurf einer Löschungsvereinbarung

Erforderlich, wenn das Recht im Zuge des Verkaufs aufgehoben werden soll.

Passau und Landkreis Passau

Belastete Immobilien brauchen eine besondere Verkaufsstrategie

Eine Immobilie mit Nießbrauch in Passau, Vilshofen, Pocking, Hauzenberg, Salzweg oder Fürstenzell ist nicht automatisch unverkäuflich. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Bewertung, vollständige Unterlagen, ein realistischer Preis und die gezielte Ansprache langfristig orientierter Käufer.

Häufige Fragen

Kann der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers verkaufen?

Der Eigentümer kann grundsätzlich über das Eigentum verfügen. Der eingetragene Nießbrauch bleibt jedoch bestehen. Für eine Löschung oder Änderung des Rechts wird die Mitwirkung der berechtigten Person benötigt.

Kann der Käufer nach dem Verkauf selbst einziehen?

Solange der Nießbrauch die Nutzung durch den Berechtigten umfasst, kann der Käufer die Immobilie nicht frei selbst nutzen.

Erlischt der Nießbrauch beim Tod?

Der Nießbrauch ist grundsätzlich nicht übertragbar und erlischt bei einer natürlichen Person regelmäßig mit deren Tod. Grundbuch und Löschungsnachweise müssen dennoch beachtet werden.

Wer erhält die Mieteinnahmen?

Bei entsprechend ausgestaltetem Nießbrauch stehen die Nutzungen und damit regelmäßig auch die Mieterträge dem Nießbraucher zu.

Wer trägt Reparaturen und Sanierungen?

Das richtet sich nach dem gesetzlichen Rahmen und der notariellen Vereinbarung. Gewöhnliche Erhaltung und außergewöhnliche Maßnahmen können unterschiedlich verteilt sein.

Ist eine Abfindung für die Löschung steuerpflichtig?

Das kann von Entstehung, Ausgestaltung, Beteiligten und Gegenleistung abhängen. Eine steuerliche Prüfung vor der Vereinbarung ist sinnvoll.

Wie viel ist Ihre Immobilie mit Nießbrauch wert?

Wir bewerten die Immobilie regional, ordnen die wirtschaftliche Belastung ein und entwickeln eine passende Verkaufsstrategie für Passau und den Landkreis.

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